Vom 24.5.1968, BGBl I S. 481
BGBl III 454-1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987, BGBl
I S. 602
Zuletzt geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung
des Luftverkehrsgesetzes vom 25.8.1998, BGBl I S. 2432, 2445
Zweiter Teil
Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1) 1Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde
zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft
oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter
berufen ist.
(2) 1Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) 1Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das
Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) 1Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) 1Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) 1Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens
seinen Wohnsitz hat.
(2) 1Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) 1Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) 1Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
1Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach
§ 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden
gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig.
2Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn
jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich
derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
§ 39 Mehrfache Zuständigkeit
(1) 1Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden
zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde,
die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei
zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der
Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. 2Diese Verwaltungsbehörde
kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden
Tat wieder abtrennen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. 2Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören.
(3) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so
entscheidet auf Antrag eine der beteiligten Verwaltungsbehörden
1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde,
2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt,
das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und,
3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären,
das für diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.
(4) 1In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
1Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung
der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit
zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
(1) 1Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft
ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine
Straftat ist.
(2) 1Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
§ 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides
die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat
verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. 2Zwischen
einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn
jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn
hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.
§ 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
(1) 1Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40
das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den
Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte
dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
1Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft
gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
§ 45 Zuständigkeit des Gerichts
1Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden
Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht
zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) 1Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen
Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) 1Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) 1Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. 2§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. 3Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. 4Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) 1§ 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. 2In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. 3Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.
(5) 1Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) 1Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) 1Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Verfolgungsbehörde. 2Solange das Verfahren bei ihr anhängig
ist, kann sie es einstellen.
(2) 1Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) 1Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
§ 48 Zeugen
(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage
für notwendig hält. 2Der Grund dafür, daß der Zeuge
vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben
zu werden.
(2) 1Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) 1Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die
Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) 1Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. 2Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts
wegen
(1) 1In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personenbezogener
Daten des Betroffenen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, durch
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zulässig,
wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist für Entscheidungen in Bußgeldsachen einschließlich
der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder
in Gnadensachen. 2In anderen Fällen ist die Übermittlung nur
zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung
für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer
Anwendung erfordern. 3Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vorschrift gilt sinngemäß.
4Eine Übermittlung unterbleibt, soweit für die übermittelnde
Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des
Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.
(2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Bußgeldverfahren
durch Verwaltungsbehörden sind sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz und
2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den
§§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete
Gericht tritt.
Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde
darf darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende Entscheidung
derjenigen Verwaltungsbehörde übermitteln, die das Bußgeldverfahren
veranlaßt oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus
der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in der
Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe, die im Zusammenhang
mit dem Gegenstand des Verfahrens steht, erforderlich ist; ist mit der
Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die angefochtene
Entscheidung übermittelt werden. 3Das Bundesministerium, das für
bundesrechtliche Bußgeldvorschriften in seinem Geschäftsbereich
zuständig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 12 Absatz 5 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen.
§ 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) 1Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der
Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme
richtet, formlos bekanntgemacht. 2Ist gegen die Maßnahme ein befristeter
Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung
bekanntgemacht.
(2) 1Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
(1) 1Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde
gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli
1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde
des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
2Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt,
so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) 1Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. 3Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) 1Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) 1§ 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. 2Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. 3Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) 1Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde
gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und
§ 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) 1Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde.
2Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in
der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf
befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. 3Verwirft die
Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
Dritter Abschnitt
Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften
§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) 1Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem
Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
2Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei
der Verfolgung von Straftaten. 3Ihre Akten übersenden sie unverzüglich
der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§
42) der Staatsanwaltschaft.
(2) 1Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können
nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung
Beschlagnahmen,
Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
§ 54 (weggefallen)
§ 55 Anhörung des Betroffenen
(1) 1§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung
anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit
gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) 1Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. 2§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
II. Verwarnungsverfahren
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) 1Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde
den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig
Deutsche Mark erheben. 2Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) 1Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. 2Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche Mark.
(3) 1Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. 2Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) 1Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
(1) 1Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56
für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen,
haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) 1Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
(1) 1Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste
Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste
Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten
Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde
ins Benehmen setzen. 3Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für
deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig
ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich
zuständige oberste Landesbehörde.
(2) 1Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
III. Verfahren der VerwaltungsbehördeIII. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
§ 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde
geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist
für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig.
2Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger
und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, §
146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
1Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen
hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit erwägt.
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
(1) 1Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen,
die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen
werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich
die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Dies
gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung,
ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird,
getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) 1Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. 3Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten
betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde
dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren.
2Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen,
Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den
für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozeßordnung anordnen.
(2) 1Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) 1Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40 oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. 2Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.
§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen
der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die
Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden
Anlaß bieten.
Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid
§ 65 Allgemeines
1Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
durch Bußgeldbescheid geahndet.
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) 1Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird,
Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit
und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) 1Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, daß
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar
wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere
Entscheidung getroffen werden kann,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen
nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit
(§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an
die zuständige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde
(§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die
fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet
werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) 1Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht
der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Fünfter Abschnitt
Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch
§ 67 Form und Frist
(1) 1Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung
über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) 1Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 68 Zuständiges Gericht
(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz
hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) 1Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) 1Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere
Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann
die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts
abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen
worden ist (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren
oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz
des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint,
die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt
entsprechend. 2Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts
nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
§ 69 Zwischenverfahren
(1) 1Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen
Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde
als unzulässig. 2Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
zulässig.
(2) 1Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde,
ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.
Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen
über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§
77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben,
sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob
und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner
Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß
es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) 1Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über
die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid
nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie
vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der
Sachlage angezeigt ist. 2Vor Übersendung der Akten ist einem Antrag
auf Gewährung der Akteneinsicht
(§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechen.
(4) 1Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. 2Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5) 1Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. 2Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. 3Der Beschluß ist unanfechtbar.
§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit
des Einspruchs
(1) 1Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht
beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) 1Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
II. Hauptverfahren
§ 71 Hauptverhandlung
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung,
die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
(2) 1Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen
über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§
77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen
Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern,
ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen
will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
§ 72 Entscheidung durch Beschluß
(1) 1Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich,
so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die
Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. 2Das Gericht weist
sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs
hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung
gilt entsprechend. 3Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen
absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden,
wenn es den Betroffenen freispricht.
(2) 1Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. 2In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
(3) 1Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. 2Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.
(4) 1Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. 2§ 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. 3Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. 4Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 5Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind.
(5) 1Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. 2Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
(6) 1Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten. 2In diesem Fall reicht der Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche Ausführungen machen. 3Die vollständigen Gründe sind innerhalb von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) 1Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
(2) 1Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) 1Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
(1) 1Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt,
wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen entbunden war. 2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und
seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung
ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung
einzuführen. 3Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und
2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger
gegeben werden.
(2) 1Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) 1Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) 1Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
(1) 1Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung
nicht verpflichtet. 2Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung,
wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil,
so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47
Abs. 2) und zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht.
§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
(1) 1Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die
Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung
von Bedeutung sind. 2Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das
Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung
wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. 4Ihr Vertreter erhält
in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
(2) 1Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.
(3) 1Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.
(4) 1Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
(1) 1Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von
Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. 2Dabei berücksichtigt
es auch die Bedeutung der Sache.
(2) 1Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis
der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den
Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag
auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung
zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß
die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) 1Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
§ 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen
darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung
sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung
enthalten, ersetzt werden.
(2) 1Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
(3) 1Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. 2Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) 1Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarfder Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. 2§ 251 Abs. 1 Nummer 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§ 77b Absehen von Urteilsgründen
(1) 1Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen
werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde
verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt
wird. 2Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen,
so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung
des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor
der Hauptverhandlung beantragt hat. 3Die Verzichtserklärung des Betroffenen
ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger
vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht
mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist.
(2) 1Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
(1) 1Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht
dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit
es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. 2Haben der Betroffene,
der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der
Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen
oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber
in das Protokoll aufzunehmen. 3Soweit die Verlesung von Schriftstücken
von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies
auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
(2) 1§ 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(3) 1Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
(5) 1Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. 2Der Beschluß ist unanfechtbar.
III. Rechtsmittel
§ 79 Rechtsbeschwerde
(1) 1Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde
zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als fünfhundert
Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es
sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert
im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als fünfhundert
Deutsche Mark festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder
das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl
eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt,
ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot
von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden
ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl
der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn
sie zugelassen wird (§ 80).
(2) 1Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) 1Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. 2§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) 1Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist.
(5) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. 2Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) 1Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
(1) 1Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach
§ 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen
über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen
nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert
Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher
Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als zweihundert
Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder
das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid
oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als dreihundert
Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft
beantragt worden war.
(3) 1Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. 2Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. 4Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. 5§ 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. 2Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. 3Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 4Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) 1Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
§ 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) 1Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) 1Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter
besetzt
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs.
1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als
zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
2Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem
Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm
gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(3) 1In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt
der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei
Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der
Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines
Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung
gegeben worden ist.
(2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. 2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. 3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. 4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) 1In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.
§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
(1) 1Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete
Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) 1Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) 1Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand
und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten
für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4 und
7, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie §
80.
(2) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. 2Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. 3Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.
(3) 1Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten
betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.
Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 84 Wirkung der Rechtskraft
(1) 1Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder
hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat
rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden.
(2) 1Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. 2Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) 1Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung
abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung
entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die
auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr.
5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu fünfhundert
Deutsche Mark festgesetzt ist oder
2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen
sind.
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher
Art angeordnet ist, deren Wert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. 2Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) 1Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. 3§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
(1) 1Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und
wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt,
so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. 2Dasselbe gilt,
wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die
Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung
trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
(2) 1Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem
Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.
Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
§ 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
(1) 1Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über
die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für
die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts
oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und
die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§
431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung); §
60 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. 2Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. 3Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist.
(3) 1Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt entsprechend. 2Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. 3Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(4) 1Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. 2Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. 3Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) 1Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.
§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische
Personen und Personenvereinigungen
(1) 1Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über
die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für
die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts
oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig
(§ 444 Absatz
1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz
2 gilt entsprechend.
(2) 1Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde
die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest.
2Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung
einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig
ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(3) 1§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
1Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig
geworden sind.
§ 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
(1) 1Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vom 27. April 1953 (BGBl. I S.157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt,
wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid
erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) 1Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. 2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(3) 1Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sieauf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. 3§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(4) 1Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend.
§ 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie
Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren
gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs.
2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
§ 92 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften
dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach
§ 91 die Vollstreckung obliegt.
§ 93 Zahlungserleichterungen
(1) 1Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.
(2) 1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. 2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) 1Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. 2Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) 1Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. 2Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
§ 94 Verrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine
Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa
angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt
auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
(1) 1Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird
vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene
der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) 1Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das
Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst
die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße
nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat
(§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit
ergeben.
(2) 1Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. 2Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) 1Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. 2Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. 3Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
(1) 1Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451
Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie
die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
(2) 1Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
(3) 1Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.
§ 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
(1) 1Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße
auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt,
so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,
wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen
auferlegen, an Stelle der Geldbuße
1. Arbeitsleistungen zu erbringen,
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht
teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der
Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich
oder angebracht erscheint. 2Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach
Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
(2) 1Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. 2Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. 3Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.
(3) 1Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. 2Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten
(1) 1Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für
die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) 1Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. 2Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten an.
§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die
Einziehung
(1) 1Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die
nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des
Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
hat,
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) 1Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
zulässig. 2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert
Deutsche Mark übersteigt.
§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
1In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht
vollstreckt werden.
§ 102 Nachträgliches Strafverfahren
(1) 1Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben
Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde
die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) 1Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
§ 103 Gerichtliche Entscheidung
(1) 1Über Einwendungen gegen
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93,
99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen
Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) 1Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
werden erlassen
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid
zu vollstrecken ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung
zu vollstrecken ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen
Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach
§ 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine
Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) 1Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§
100 Abs. 1 Nr. 2),
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs.
1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
2In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Zehnter Abschnitt
Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 105 Kostenentscheidung
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs.
1 und 2, die §§ 464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, §
469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung
sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) 1Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
§ 106 Kostenfestsetzung
(1) 1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem
anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde
festgesetzt. 2Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten
Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit
vier vom Hundert zu verzinsen sind. 3Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung
der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen
Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen
Ansätze beizufügen. 4Zur Berücksichtigung eines Ansatzes
genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem
Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen
entstanden sind.
(2) 1Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß. 2Die Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. 3Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen Gerichts erteilt.
§ 107 Gebühren und Auslagen
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die
Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid
festgesetzt ist. 2Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung
eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen
Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich
nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. 3Als Gebühr
werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des
Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25
Deutsche Mark und höchstens 12 500 Deutsche Mark.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes
eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr
25 Deutsche Mark.
(3) 1Als Auslagen werden erhoben
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer
für den Telefondienst;
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde
anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der
in § 16 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
bestimmten Gebühr;
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
zu zahlenden Entgelte;
5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen
beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter
Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten
Zeit angemessen verteilt;
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden
gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt,
die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen
auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
8. Kosten für die Beförderung von Personen;
9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise
zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
10. an Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der
für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von
Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen
einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden
Maßnahmen;
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
11. Kosten einer Erzwingungshaft;
12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen
Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den
Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen
keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze
für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen
oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs
mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten
sind.
(4) 1Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1. selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung
des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) 1Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens
gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 108a
(1) 1Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie
die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) 1Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
(1) 1Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten
und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach
§ 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) 1Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid
verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten
des gerichtlichen Verfahrens.
IV. Auslagen des Betroffenen
§ 109a
(1) 1War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen
einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt
worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung),
wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der
Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten
war.
(2) 1Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch
ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden
können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
§ 110
(1) 1Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für
einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im
Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft
die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen
hat, in einem selbständigen Bescheid.
(2) 1Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig.
(3) 1Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.