Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Vom 24.5.1968, BGBl I S. 481
BGBl III 454-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987, BGBl I S. 602
Zuletzt geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25.8.1998, BGBl I S. 2432, 2445

Vierter Teil
Schlußvorschriften


 


§ 132  Einschränkung von Grundrechten
1Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 133  Übergangsvorschriften
(1) 1Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.

(2) 1Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.

(4) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.

§ 134  (gegenstandslos)

§ 135  (Inkrafttreten)