Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
(1) 1Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange
Freiheitsstrafe androht.
(2) 1Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
1Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten,
Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren
bemessen.
Geldstrafe
§ 40 Verhängung in Tagessätzen
(1) 1Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. 2Sie beträgt
mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens
dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) 1Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. 2Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. 3Ein Tagessatz wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend Deutsche Mark festgesetzt.
(3) 1Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) 1In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern
versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur
wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters angebracht ist. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach
§ 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
§ 42 Zahlungserleichterungen
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so
bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Das Gericht kann dabei anordnen,
daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen
zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig
zahlt.
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe.
2Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. 3Das Mindestmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Vermögensstrafe
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben
einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch
den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe).
2Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der
Bewertung des Vermögens außer Ansatz. 3Der Wert des Vermögens
kann geschätzt werden.
(2) 1§ 42 gilt entsprechend.
(3) 1Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). 2Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Nebenstrafe
§ 44 Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe
oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die
Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Ein Fahrverbot
ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung
nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts
(1) 1Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) 1Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) 1Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) 1Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes
(1) 1Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte
wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(2) 1Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 2Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.
(3) 1War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) 1Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten
und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte,
wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen
Straftaten mehr begehen wird.
(2) 1In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
(1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung
der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige
Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) 1Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die
für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2Dabei kommen
namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete
Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der
Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich
mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) 1Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
(Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden
Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche
persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat,
das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder,
wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von
Strafe absehen.
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht
nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung
auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich
machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe
von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt
das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe
nach Absatz 1 unerläßlich ist. 2Droht das Gesetz ein erhöhtes
Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß
der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß
der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze
einem Monat Freiheitsstrafe.
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) 1Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder
zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel
des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt
dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt
sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren
auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf
sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
1Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme
eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer
gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt
werden.
§ 51 Anrechnung
(1) 1Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand
des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere
Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und
auf Geldstrafe angerechnet. 2Das Gericht kann jedoch anordnen, daß
die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) 1Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) 1Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. 2Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. 2Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) 1Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot
nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. 2In diesem Sinne steht der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52 Tateinheit
(1) 1Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe
Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) 1Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) 1Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) 1Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. 2Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
§ 53 Tatmehrheit
(1) 1Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt
werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt,
so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) 1Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. 2§ 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1§ 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1) 1Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so
wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen
übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung
der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3Dabei werden die Person
des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) 1Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) 1Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig
Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt
oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er
vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2Als frühere Verurteilung
gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) 1Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt
war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung
gegenstandslos werden. 2Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe,
auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens
des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56 Strafaussetzung
(1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem
Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung
zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich
die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse
und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für
ihn zu erwarten sind.
(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht
übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung
von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände
vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des
Verurteilten, den
durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56a Bewährungszeit
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf
fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
§ 56b Auflagen
(1) 1Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung
für das begangene Unrecht dienen. 2Dabei dürfen an den Verurteilten
keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit
des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens
nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
§ 56c Weisungen
(1) 1Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit
Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.
2Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit
oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle
zu melden,
3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe,
die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen
oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff
verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt
zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) 1Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
§ 56d Bewährungshilfe
(1) 1Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) 1Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. 3Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) 1Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. 2Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) 1Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
1Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d
auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
(1) 1Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt,
daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht
erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt
oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich
entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut
Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen
der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen
worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten
einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht
um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit
verlängert werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g Straferlaß
(1) 1Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt
es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz
1 ist anzuwenden.
(2) 1Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. 3§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei
Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann, und
3. der Verurteilte einwilligt.
Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten,
sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem
Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug,
seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen,
die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) 1Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht
die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt
und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß
besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 1Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
(4) 1Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) 1Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(6) 1Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen
Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere
Vollstreckung gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
2§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden
bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Absatz
1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
(1) 1Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung
nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) 1Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung
der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz
oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch
die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das
Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene
Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) 1Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die
Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne
Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des
Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist,
ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht
gebietet.
2§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) 1Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. 2Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf
drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen
oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung
oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur
zu unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen
nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen
Tat nicht außer Verhältnis stehen. 3§ 56c Abs. 3 und 4
und § 56e gelten entsprechend.
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt §
56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung
mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§
53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
§ 60 Absehen von Strafe
1Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den
Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung
einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 2Dies gilt nicht, wenn
der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verwirkt hat.
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61 Übersicht
1Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden
Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis
steht.
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen,
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten
zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
§ 64Amtl. Anmerkung Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl.
I S. 3012) gilt folgendes:§ 64 ist insoweit mit Artikel 2 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung
der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch
dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs
nicht besteht.
(1) 1Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) 1Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) 1Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht
neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der
neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für
die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt
oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt,
daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich
zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet
wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) 1Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) 1Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. 3Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) 1Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. 2Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. 4In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung
(1) 1Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§
63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel
vor der Strafe vollzogen.
(2) 1Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
(3) 1Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(4) Amtl. Anmerkung1Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. 2Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
(5) 1Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht
die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des §
57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte
der Strafe erledigt ist. 2Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird
der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den
Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten
es angezeigt erscheinen lassen.
Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl.
I S. 3012) gilt folgendes:1. § 67 Abs. 4 Satz 1 ist im Anwendungsbereich
des § 64 mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. § 67 Abs. 4 Satz 2 ist insofern mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes unvereinbar, als er allgemein auf Anordnungen des Gerichts
nach § 67d Abs. 5 Satz 1 verweist; er ist insgesamt nichtig.
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) 1Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich
den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen,
wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert
werden kann.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
(3) 1Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und
2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß
die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden
kann. 2Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,
wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz
1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) 1Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung
richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete
Unterbringung gelten.
§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(1) 1Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren
Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die
Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch
erreicht werden kann. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter
noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der
Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) 1Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung
(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung
vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe,
ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. 2Ist
das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) 1Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. 4Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
§ 67d Dauer der Unterbringung
(1) 1Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre
nicht übersteigen. 2Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung
an. 3Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende
Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist
um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
auf die Strafe angerechnet wird.
(2) 1Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. 2Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) 1Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 2Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) 1Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. 2Die Maßregel ist damit erledigt.
(5) Amtl. Anmerkung1Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich
bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck
aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht
werden kann. 2Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein.
Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (Bundesgesetzbl.
I S. 3012) gilt folgendes:
§ 67d Abs. 5 Satz 1 ist mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß,
ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen
ist.
§ 67e Überprüfung
(1) 1Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. 2Es muß dies
vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) 1Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) 1Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) 1Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel
Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an,
so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.
§ 67g Widerruf der Aussetzung
(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn
der Verurteilte
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige
Tat begeht,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt
oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der
Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine
Unterbringung erfordert.
(2) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.
(3) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
(4) 1Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) 1Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) 1Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Führungsaufsicht
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) 1Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht
besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,
wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) 1Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f) bleiben unberührt.
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer
(1) 1Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht
bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.
(2) 1Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
(3) 1Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.
(4) 1Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.
(5) 1Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) 1Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
§ 68b Weisungen
(1) 1Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht
oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht
ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm Gelegenheit
oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht
zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach den
Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen
oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von
anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die er nach den
Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder einer bestimmten
Dienststelle zu melden,
8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes unverzüglich
der Aufsichtsstelle zu melden oder
9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen Arbeitsamt
oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten
genau zu bestimmen.
(2) 1Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. 2§ 56c Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) 1Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
§ 68c Dauer der Führungsaufsicht
(1) 1Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens
fünf Jahre. 2Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) 1Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn
der Verurteilte
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur
zu unterziehen, nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten zu befürchten ist. 2Erklärt der Verurteilte
nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere
Dauer der Führungsaufsicht fest. 3Im übrigen gilt § 68e
Abs. 4.
(3) 1Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. 2In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 68d Nachträgliche Entscheidungen
1Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den
§§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch nachträglich
treffen, ändern oder aufheben.
§ 68e Beendigung der Führungsaufsicht
(1) 1Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten
ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen
wird. 2Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer
zulässig.
(2) 1Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) 1Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren Vollzug beginnt.
(4) 1Hat das Gericht nach § 68c Abs. 2 unbefristete Führungsaufsicht angeordnet, so prüft es spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1, ob eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 geboten ist. 2Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, so beginnt die Frist mit der Entscheidung von neuem.
§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) 1Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr wegen einer in § 181b genannten Straftat vollständig vollstreckt
worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
Führungsaufsicht ein. 2Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an
die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel
der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) 1Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.
§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
(1) 1Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet
oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte
wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht,
so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die
§§ 68a und 68b. 2Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf
der Bewährungszeit.
(2) 1Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. 2Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) 1Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht.
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt
oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis,
wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) 1Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein
Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der
Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch
getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen
bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach
den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) 1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich,
daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). 2Die Sperre kann
für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht
ausreicht. 3Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre
angeordnet.
(2) 1Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) 1Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) 1War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) 1Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. 2In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) 1Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) 1Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. 2Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen
Fahrerlaubnis
(1) 1Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis
im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen
Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung
der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
im Inland Gebrauch zu machen. 2Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt
das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 3Während
der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis
wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt
werden.
(2) 1Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
Berufsverbot
§ 70 Anordnung des Berufsverbots
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen
verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf
Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der
Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung
des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige
Taten der bezeichneten Art begehen wird. 2Das Berufsverbot kann für
immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht
ausreicht.
(2) 1War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) 1Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) 1Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
§ 70a Aussetzung des Berufsverbots
(1) 1Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme,
daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten
der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so
kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) 1Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. 2In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) 1Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. 2Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots
(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn
der Verurteilte
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines
Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen
Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt
oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich
entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen
weitere Anwendung erfordert.
(2) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) 1Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) 1Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) 1Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 71 Selbständige Anordnung
(1) 1Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen,
wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit
des Täters undurchführbar ist.
(2) 1Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
§ 72 Verbindung von Maßregeln
(1) 1Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt,
ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so
werden nur sie angeordnet. 2Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln
denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2) 1Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) 1Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet,
so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende
des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug
der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.
3§ 67c Absatz 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung
§ 73 Voraussetzungen des Verfalls
(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter
oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet
das Gericht dessen Verfall an. 2Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten
aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter
oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) 1Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) 1Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) 1Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
§ 73a Verfall des Wertersatzes
1Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit
des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder
von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen
wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert
des Erlangten entspricht. 2Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch
neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert
des zunächst Erlangten zurückbleibt.
§ 73b Schätzung
1Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs,
dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte
entziehen würde, können geschätzt werden.
§ 73c Härtevorschrift
(1) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen
eine unbillige Härte wäre. 2Die Anordnung kann unterbleiben,
soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen
des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen
geringen Wert hat.
(2) 1Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
§ 73d Erweiterter Verfall
(1) 1Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden,
das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von
Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände
für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. 2Satz
1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer
nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für
eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. 3§ 73 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) 1Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden , so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) 1Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) 1§ 73c gilt entsprechend.
§ 73e Wirkung des Verfalls
(1) 1Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum
an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung
auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
Zeit zusteht. 2Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) 1Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
§ 74 Voraussetzungen der Einziehung
(1) 1Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) 1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder
Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger
Taten dienen werden.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) 1Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände
abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn
derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen
ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen
des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden,
wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von
der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen
des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) 1Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a
an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger
einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch
sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) 1Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 74c Einziehung des Wertersatzes
(1) 1Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur
Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte
erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er
die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu
der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) 1Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) 1Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) 1Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
(1) 1Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben,
daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen,
wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet
oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. 2Zugleich wird angeordnet, daß
die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen,
wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen,
unbrauchbar gemacht werden.
(2) 1Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) 1Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die
einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung
in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. 2Die Einziehung
und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände
sich im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden,
für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen
Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten
durch diese Personen zu verhindern.
(4) 1Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) 1§ 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 74e Wirkung der Einziehung
(1) 1Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache
oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat über.
(2) 1Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. 2Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. 3Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) 1§ 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
§ 74f Entschädigung
(1) 1Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur
Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet,
das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird
der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes
angemessen in Geld entschädigt.
(2) 1Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis
der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen,
in verwerflicher Weise erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb
des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne
Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder
als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der
Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei
Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. 2§ 14 Abs.
3 gilt entsprechend.
Gemeinsame Vorschriften
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung
des Wertersatzes
1Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes
nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der
in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen
eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder
die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
§ 76a Selbständige Anordnung
(1) 1Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann
auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder
auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen,
unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen
vorliegen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nummer 2, Abs. 3
und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt
werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet
werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.