Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des
Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll,
vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder
mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) 1Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 82 Hochverrat gegen ein Land
(1) 1Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil
einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen
Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens
(1) 1Wer ein bestimmtes hochverräterisches
Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 83a Tätige Reue
(1) 1In den Fällen der §§ 81 und
82 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und
eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen,
abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung
der Tat verhindert.
(2) 1In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) 1Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete
Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat
verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,
dieses Ziel zu erreichen.
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates
§ 84 Fortführung einer für
verfassungswidrig erklärten Partei
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei
ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(5) 1In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen
Zusammenhalt
1. einer Partei oder Vereinigung, von der im
Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt
ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von
der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist
strafbar.
(2) 1Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1§ 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
(1) 1Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung,
von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten
ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von
der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die
für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien
oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im
Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) 1Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in §
86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet
oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten
Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen
darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder
Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt.
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) 1§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung
oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich
begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der
bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem
anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder
in diesen Bereich einführt,
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält
oder überprüft,
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen
läßt oder andere dazu schult oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten
(Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich
für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(2) 1Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes
1 sind
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§
109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1
Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines
für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens
dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen
wird.
(3) 1Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann
einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln,
als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes durch Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen
Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für
die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder
Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit
gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden,
und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung
auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) 1Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder
eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,
um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung
zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1§ 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten
verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) 1Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
§ 90a Verunglimpfung des Staates
und seiner Symbole
(1) 1Wer öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft
oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die
Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung
von Verfassungsorganen
(1) 1Wer öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan,
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen
des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
§ 91 Anwendungsbereich
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für
Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgeübte Tätigkeit begangen werden.
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92 Begriffsbestimmungen
(1) 1Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder
Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder
ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige
Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
an Gesetz und Recht,
3. das Recht auf die Bildung und Ausübung
einer parlamentarischen Opposition,
4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten,
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz
1),
2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten,
die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
zu beeinträchtigen,
3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze
solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz
(Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
§ 92a Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs.
2 und 5).
§ 92b Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.