Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische
Staaten
§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter
ausländischer Staaten
(1) 1Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines
ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen
Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen
diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 103 Beleidigung von Organen und
Vertretern ausländischer Staaten
(1) 1Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt
oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen
Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder
einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen
Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. 2Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
§ 104 Verletzung von Flaggen und
Hoheitszeichen ausländischer Staaten
(1) 1Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften
oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen
Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden
ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder
wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,
wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische
Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch
zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen
Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung
erteilt.