Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109 Wehrpflichtentziehung durch
Verstümmelung
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung
durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht
untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 109a Wehrpflichtentziehung durch
Täuschung
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige,
auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht
dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne
Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 109b und 109c (weggefallen)
§ 109d Störpropaganda gegen
die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte
Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die
Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum
Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe
der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung
oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz
der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört,
beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe
oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 109f Sicherheitsgefährdender
Nachrichtendienst
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei
oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen
ihrer Mittelsmänner
1. Nachrichten über Angelegenheiten der
Landesverteidigung sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten
der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt
oder sie unterstützt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe
gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist. 2Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte
Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109g Sicherheitsgefährdendes
Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen
Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung
oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung
an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
§ 109h Anwerben für fremden
Wehrdienst
(1) 1Wer zugunsten einer ausländischenMacht
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen
Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 109i Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das
Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 109k Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 109d
bis 109g begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen,
auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
3Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne
die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse
der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter
ohne Schuld gehandelt hat.