Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110
(weggefallen)
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert,
wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) 1Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 2Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nummer 2 ist anzuwenden.
§ 112
(weggefallen)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) 1Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur
Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen
oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei
tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich
führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen
in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) 1Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 2Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten
gleichstehen
(1) 1Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des §
113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte
und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sind, ohne Amtsträger zu sein.
(2) 1§ 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
§§ 115 bis 119
(weggefallen)
§ 120 Gefangenenbefreiung
(1) 1Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder
dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 121 Gefangenenmeuterei
(1) 1Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen
mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen
(§ 240) oder tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch
verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) 1Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
§ 122
(weggefallen)