Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) 1Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung
des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch
1Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich
zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die
Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen
oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst
bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen
Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 125 Landfriedensbruch
(1) 1Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder
Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche
Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen
werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge
einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
§ 125a Besonders schwerer Fall des
Landfriedensbruchs
In besonders schweren Fällen des §
125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um
diese bei der Tat zu verwenden,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen
in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt oder
4. plündert oder bedeutenden Schaden an
fremden Sachen anrichtet.
§ 126 Störung des öffentlichen
Friedens durch Androhung von Straftaten
(1) 1Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis
4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord
(§§ 211, 212 oder 220a),
3. eine schwere Körperverletzung (§
226),
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit
in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung
(§§ 249 bis 251 oder 255),
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in
den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3,
des § 308 Abs. 1 bis 3, des
§ 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313,
314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder
3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den
Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b
Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
§ 127 Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen
oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt
oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder
Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 128
(weggefallen)
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) 1Wer eine Vereinigung gründet, derenZwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen,
oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für
sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei
ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck
oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit
der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) 1Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) 1Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) 1Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) 1Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden
Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer
Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch
verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen
der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht,
so wird er nicht bestraft.
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) 1Wer eine Vereinigung gründet, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§
211, 212 oder 220a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder
3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche
Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs.
1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der
§§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1
oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung
als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) 1Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) 1Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) 1Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(5) 1§ 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) 1Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(7) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 130 Volksverhetzung
(1) 1Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift,
daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich
macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben
a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten
Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) 1Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 130a Anleitung zu Straftaten
(1) 1Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die
geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer
zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet,
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet
ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen
Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung
zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung
gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder
zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 131 Gewaltdarstellung
(1) 1Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame
oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern
1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) 1Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.
§ 132 Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines
öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche
nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 132a Mißbrauch von Titeln,
Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts-
oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche
Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer
Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut,
Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter
Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen,
Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
§ 133 Verwahrungsbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche
Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem
anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
(3) 1Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
Wer wissentlich ein dienstlichesSchriftstück,
das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist,
zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem
Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 135
(weggefallen)
§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch
(1) 1Wer eine Sache, die gepfändet oder
sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung
entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.
(3) 1Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 137
(weggefallen)
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) 1Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§
80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§
81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung
der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94
bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung
in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung
von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen
des § 152a Absatz 1 bis 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen
des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes
(§§ 211, 212 oder 220a),
7. einer Straftat gegen die persönliche
Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen
Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
9. einer gemeingefährlichen Straftat in
den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§
310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§
316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder
der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt,
der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) 1Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige
geplanter Straftaten
(1) 1Ist in den Fällen des § 138 die
Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(2) 1Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(3) 1Wer eine Anzeige unterläßt, die
er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei,
wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder
den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211
oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des
§ 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§
239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff
auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische
Vereinigung (§ 129a)
handelt. 2Unter denselben Voraussetzungen ist
ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) 1Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. 2Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
§ 140 Belohnung und Billigung von
Straftaten
1Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie
begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 141
(weggefallen)
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort
(1) 1Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem
Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und
der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs
und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe,
daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit
gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter
bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2)
oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen
nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) 1Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) 1Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
§§ 143 und 144
(weggefallen)
§ 145 Mißbrauch von Notrufen
und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) 1Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles
oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer absichtlich oder wissentlich
1. die zur Verhütung von Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich
macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte
oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304
mit Strafe bedroht ist.
§ 145a Verstoß gegen Weisungen
während der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen
eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt
und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag
der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
§ 145b
(weggefallen)
§ 145c Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe
oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder
durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl
dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 145d Vortäuschen einer Straftat
(1) 1Wer wider besseres Wissen einer Behörde
oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen
worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in
§ 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder
§ 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer wider besseres
Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs.
1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.