Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146 Geldfälschung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es
als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen
ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht,
daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft
oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen
der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft
hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) 1Wer, abgesehen von den Fällen des §
146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 148 Wertzeichenfälschung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht,
daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß
ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder
amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der
Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht
sich verschafft oder
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet,
feilhält oder in Verkehr bringt.
(2) 1Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 149 Vorbereitung der Fälschung
von Geld und Wertzeichen
(1) 1Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen
vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder
amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert
ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird,
wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat
aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter
vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat
verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch
vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar
macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.
(3) 1Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
§ 150 Vermögensstrafe, Erweiterter
Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen der §§ 146,
148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach § 149 Abs.
1 und des § 152a sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) 1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
§ 151 Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147,
149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und
Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen,
die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen
die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2. Aktien;
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene
Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine
zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate
über Lieferung solcher Wertpapiere;
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck
auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere
eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld,
Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten
und Vordrucken für Euroschecks
(1) 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten
oder Euroscheckvordrucke nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten oder Vordrucke sich
oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überläßt
oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) 1Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind
Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1. die es ermöglichen, den Aussteller im
Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders
gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) 1§ 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.