Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und
Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle
als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 154 Meineid
(1) 1Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder
auf eine frühere Bekräftigung.
§ 156 Falsche Versicherung an Eides
Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung
an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch
abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 157 Aussagenotstand
(1) 1Hat ein Zeuge oder Sachverständiger
sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht,
so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen,
wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen
oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) 1Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 158 Berichtigung einer falschen
Angabe
(1) 1Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen,
wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) 1Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) 1Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 159 Versuch der Anstiftung zur
Falschaussage
Für den Versuch der Anstiftung zu einer
falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung
an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
(1) 1Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen
Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung
an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§§ 161 und 162
(weggefallen)
§ 163 Fahrlässiger Falscheid;
fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
(1) 1Wenn eine der in den §§ 154 bis
156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist,
so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) 1Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. 2Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.