Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf
Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) 1Wer öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
§ 167 Störung der Religionsausübung
(1) 1Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche
Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft
absichtlich und in grober Weise stört oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier
1Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 168 Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen,
eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen
Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.