Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand,
die Ehe und die Familie
§ 169 Personenstandsfälschung
(1) 1Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand
eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern
oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde
falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet
ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 171 Verletzung der Fürsorge-
oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht
gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt
und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen
oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen
kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 172 Doppelehe
1Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet
ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling
den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. 2Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.