Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung
§ 174 Sexueller Mißbrauch
von Schutzbefohlenen
(1) 1Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die
ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die
ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-,
Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten
leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen
vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß
er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell
zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
§ 174a Sexueller Mißbrauch
von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen
in Einrichtungen
(1) 1Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen
oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung,
Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch
seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten
Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 174b Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen
Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten
Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das
Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 174c Sexueller Mißbrauch
unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
(1) 1Wer sexuelle Handlungen an einer Person,
die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder
Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 175 (weggefallen)
§ 176 Sexueller Mißbrauch
von Kindern
(1) 1Wer sexuelle Handlungen an einer Person
unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen
Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) 1Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch
von Kindern
(1) 1Der sexuelle Mißbrauch von Kindern
wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit
dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen
an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs.
1 und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt
oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) 1In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 2Eine Tat, die im Ausland
abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer
im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht
eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Mißbrauch
von Kindern mit Todesfolge
1Verursacht der Täter durch den sexuellen
Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den
Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) 1Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer
der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters
oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem
Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. 2Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf
vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt
oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen,
insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden
sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt,
um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt
zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt
oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.
(5) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 178 Sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung mit Todesfolge
1Verursacht der Täter durch die sexuelle
Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig
den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 179 Sexueller Mißbrauch
widerstandsunfähiger Personen
(1) 1Wer eine andere Person, die
1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer
tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht,
daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle
Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf
vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den
Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen
wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in
die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) 1In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) 1§ 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.
§ 180 Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger
(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter
sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines
Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht,
wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht
gröblich verletzt.
(2) 1Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a Förderung der Prostitution
(1) 1Wer gewerbsmäßig einen Betrieb
unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen
und in dem
1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden oder
2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen
gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von
Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen hinausgehen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung
der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig
Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung
der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder
im Hinblick auf sie ausbeutet.
§ 180b Menschenhandel
(1) 1Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils
wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer auf eine
andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis
der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten
Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen
soll.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren
einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen
oder fortzusetzen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
§ 181 Schwerer Menschenhandel
(1) 1Wer eine andere Person
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
bestimmt,
2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von
einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in
Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 181a Zuhälterei
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht,
ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere
Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit,
Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt
oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution
aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält,
die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
§ 181b Führungsaufsicht
1In den Fällen der §§ 174 bis
174c, 176 bis 180, 180b bis 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 181c Vermögensstrafe und
Erweiterter Verfall
In den Fällen der §§ 181 und 181a
Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
§ 182 Sexueller Mißbrauch
von Jugendlichen
(1) 1Eine Person über achtzehn Jahre, die
eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen
Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen
läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu
bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Eine Person über einundzwanzig Jahre,
die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß
sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an
sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers
zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
(1) 1Ein Mann, der eine andere Person durch eine
exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) 1Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) 1Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine
Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176
Abs. 3 Nr. 1
bestraft wird.
§ 183a Erregung öffentlichen
Ärgernisses
1Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt
und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
§ 184 Verbreitung pornographischer
Schriften
(1) 1Wer pornographische Schriften (§ 11
Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder
Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer
gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften,
die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen
nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen
unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen
unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt,
ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung
gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese
Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen
eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort
geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich
zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) 1Wer pornographische Schriften (§ 11
Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von
Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand
haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern
1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird, wenn die pornographischen Schriften den
sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) 1Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) 1Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. 3Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) 1In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. 2Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. 3§ 74a ist anzuwenden.
§ 184a Ausübung der verbotenen
Prostitution
1Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen
Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
§ 184b Jugendgefährdende Prostitution
1Wer die Prostitution
1. in der Nähe einer Schule oder anderen
Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt
ist, oder
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn
Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 184c Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils
geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen
werden, der den Vorgang wahrnimmt.