Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185 Beleidigung
1Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
1Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen
oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
1Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung
gegen Personen des politischen Lebens
(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des
Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§
186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten
im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet,
sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) 1Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener
1Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
1Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache
eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn
der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
2Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte
vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden
ist.
§ 191 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
1Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht
aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung
oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche,
künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,
welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen
der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile
von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern
strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 194 Strafantrag
(1) 1Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.
2Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich,
wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen
oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese
Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung
zusammenhängt. 3Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt
werden, wenn der Verletzte widerspricht. 4Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen
werden. 5Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht
auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) 1Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu. 2Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. 3Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. 4Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) 1Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. 3Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) 1Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
§§ 195 bis 198 (weggefallen)
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
1Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert
wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
straffrei erklären.
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
(1) 1Ist die Beleidigung öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen
auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum
Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der
Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) 1Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 2Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.