Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen
Lebens- und Geheimbereichs
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit
des Wortes
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder
einem Dritten zugänglich macht.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört
oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder
nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich
mitteilt.
2Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar,
wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen. 3Sie ist nicht rechtswidrig, wenn
die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher
Interessen gemacht wird.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) 1Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) 1Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes
verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks
ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht
ist.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) 1Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) 1Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn
bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche,
die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
sind oder übermittelt werden.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) 1Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen
eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung
erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger
in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ
oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten
Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder
staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten
Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen
Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das
ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan
des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen
Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans
ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen,
der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund
eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. 2Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden
sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen
Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) 1Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. 2Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. 3Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) 1Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1§ 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205 Strafantrag
(1) 1In den Fällen des § 201 Abs. 1
und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202a. 2Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 206 Verletzung des Post- oder
Fernmeldegeheimnisses
(1) 1Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung
über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen
und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden
sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder
Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen
zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet
oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder
2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz
1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen
Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten
betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines
solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) 1Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. 2Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 3Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§§ 207 bis 210 (weggefallen)