Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche
Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
(1) 1Wer eine andere Person körperlich mißhandelt
oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
(1) 1Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) 1Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder
eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt
überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer
durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie
zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die
Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) 1Hat die Körperverletzung zur Folge,
daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden
Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit
verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert
oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird
oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung
verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren.
(2) 1Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 Körperverletzung mit
Todesfolge
(1) 1Verursacht der Täter durch die Körperverletzung
(§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) 1In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 Einwilligung
1Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung
der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die
Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
1Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 230 Strafantrag
(1) 1Die vorsätzliche Körperverletzung
nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach §
229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 2Stirbt die
verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung
das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) 1Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
(1) 1Wer sich an einer Schlägerei oder an
einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser
Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines
Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht
worden ist.
(2) 1Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
§§ 232 und 233 (weggefallen)