Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche
Freiheit
§ 234 Menschenraub
(1) 1Wer sich eines Menschen mit Gewalt, durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt,
um ihn in hilfloser Lage auszusetzen, in Sklaverei oder Leibeigenschaft
zu bringen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen
Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 234a Verschleppung
(1) 1Wer einen anderen durch List, Drohung oder
Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben,
oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner
beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt
zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) 1Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 235 Entziehung Minderjähriger
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt,
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu
sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder
dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern,
einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen,
oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin
verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) 1Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des
Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht
begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) 1Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) 1Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 236 Kinderhandel
(1) 1Wer sein noch nicht vierzehn Jahre altes
Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
einem anderen auf Dauer überläßt und dabei gegen Entgelt
oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind auf
Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) 1Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren
vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt,
die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren
auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Bewirkt der Täter in den
Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland
oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines
Kinderhandels verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch
die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen des Absatzes 2 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
§§ 237 und 238 (weggefallen)
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) 1Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere
Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit
beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat
begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) 1Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 239a Erpresserischer Menschenraub
(1) 1Wer einen Menschen entführt oder sich
eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder
die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§
253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene
Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) 1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. 2Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.
§ 239b Geiselnahme
(1) 1Wer einen Menschen entführt oder sich
eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung
mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des
Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer
die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen
zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren bestraft.
(2) 1§ 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 239c Führungsaufsicht
1In den Fällen der §§ 239a und
239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 240 Nötigung
(1) 1Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung
nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch
nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht.
§ 241 Bedrohung
(1) 1Wer einen Menschen mit der Begehung eines
gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 241a Politische Verdächtigung
(1) 1Wer einen anderen durch eine Anzeige oder
eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen
verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen
durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben
zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.