Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242 Diebstahl
(1) 1Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig
zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 243 Besonders schwerer Fall des
Diebstahls
(1) 1In besonders schweren Fällen wird der
Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude,
einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen
Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem
anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders
gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung
dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst
gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft,
Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt,
die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich
ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer
anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt
oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach
dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole,
ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende
Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff
stiehlt.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung
mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung
der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel
oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten
Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden.
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs.
1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244
Abs. 1 Nummer 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines
anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) 1Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 246 Unterschlagung
(1) 1Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
1Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt
der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird
die Tat nur auf Antrag verfolgt.
§ 248 (weggefallen)
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung
geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger
Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 248b Unbefugter Gebrauch eines
Fahrzeugs
(1) 1Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) 1Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 248c Entziehung elektrischer Energie
(1) 1Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen
Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist,
wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(4) 1Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.