Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249 Raub
(1) 1Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250 Schwerer Raub
(1) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter
am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung
mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in
die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden
hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug verwendet,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine
Waffe bei sich führt oder
3. eine andere Person
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt
oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes
bringt.
(3) 1In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 251 Raub mit Todesfolge
1Verursacht der Täter durch den Raub (§§
249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so
ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
§ 252 Räuberischer Diebstahl
1Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen,
gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen
Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§ 253 Erpressung
(1) 1Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen
Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung
1Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber
zu bestrafen.
§ 256 Führungsaufsicht, Vermögensstrafe
und Erweiterter Verfall
(1) 1In den Fällen der §§ 249
bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz
1).
(2) 1In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.