Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257 Begünstigung
(1) 1Wer einem anderen, der eine rechtswidrige
Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat
zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) 1Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 2Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) 1Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 2§ 248a gilt sinngemäß.
§ 258 Strafvereitelung
(1) 1Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder
zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß
wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) 1Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) 1Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) 1Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
§ 258a Strafvereitelung im Amt
(1) 1Ist in den Fällen des § 258 Abs.
1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren
oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.
8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger
zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1§ 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
§ 259 Hehlerei
(1) 1Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen
oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige
Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft,
sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei;
Bandenhehlerei
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
§ 260a Gewerbsmäßige
Bandenhehlerei
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden
hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) 1Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.
§ 261 Geldwäsche; Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz
2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft
verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall,
die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt
oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
1. Verbrechen,
2. Vergehen nach
a) § 332 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Abs. 3, und § 334,
b) § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
und § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
3. Vergehen nach § 373 und, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt, nach § 374 der Abgabenordnung, jeweils
auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen,
4. Vergehen
a) nach den §§ 180b, 181a, 242,
246, 253, 259, 263 bis 264, 266, 267, 269, 284, 326 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§ 328 Abs. 1, 2 und 4,
b) nach § 92a des Ausländergesetzes
und § 84 des Asylverfahrensgesetzes,
die gewerbsmäßig oder von einem
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat, begangen worden sind, und
5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung
(§ 129) begangene Vergehen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 gilt Satz
1 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen
worden sind.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz
1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten
verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt
hat, zu dem er ihn erlangt hat.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat.
(5) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) 1Die Tat ist nicht nach Absatz 2 strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.
(7) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. 4§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(8) 1Den in den Absätzen 1, 2 und 5 bezeichneten Gegenständen stehen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.
(9) 1Nach den Absätzen 1 bis 5 wird nicht
bestraft, wer
1. die Tat freiwillig bei der zuständigen
Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlaßt,
wenn nicht die Tat in diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt
war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung
der Sachlage damit rechnen mußte, und
2. in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 unter
den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes
bewirkt, auf den sich die Straftat bezieht.
2Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem
nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
(10) 1Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 5 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus oder eine in Absatz 1 genannte rechtswidrige Tat eines anderen aufgedeckt werden konnte.
§ 262 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).