Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263 Betrug
(1) 1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung
oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung
von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes
von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not
bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem
er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in
Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) 1§ 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) 1Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) 1Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 263a Computerbetrug
(1) 1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte
Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1§ 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 264 Subventionsbetrug
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention
zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren
eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche
Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren
Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im
Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung
verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften
über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen
in Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige
oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine
Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen
gebraucht.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung
nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen
eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt,
der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) 1§ 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. 2Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(6) 1Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). 2Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) 1Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln
nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens
zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung
gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen
soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum
Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
2Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes
1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) 1Subventionserheblich im Sinne des Absatzes
1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung,
Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention
oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist.
§ 264a Kapitalanlagebetrug
(1) 1Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten
oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens
gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile
zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten
über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung
über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber
einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben
macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 265 Versicherungsmißbrauch
(1) 1Wer eine gegen Untergang, Beschädigung,
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte
Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt,
beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder
einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) 1Wer die Leistung eines Automaten oder eines
öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung
durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer
Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
§ 265b Kreditbetrug
(1) 1Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang
mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der
Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder
einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige
Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten
oder Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft
und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich
sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen
oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage
nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag
erheblich sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. 2Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) 1Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von
ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite,
der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung
von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
§ 266 Untreue
(1) 1Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht
oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts
oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen
er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen
von Arbeitsentgelt
(1) 1Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle
vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten. 2Satz 1 gilt nicht für die Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(3) 1Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich
danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge
mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße
Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht
hat.
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor
und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der
Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter
insoweit nicht bestraft. 3In den Fällen des Absatzes 3 gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 266b Mißbrauch von Scheck-
und Kreditkarten
(1) 1Wer die ihm durch die Überlassung einer
Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen
dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1§ 248a gilt entsprechend.