Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267 Urkundenfälschung
(1) 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder
eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder
Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder
verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich
gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht.
(4) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 268 Fälschung technischer
Aufzeichnungen
(1) 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt
oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische
Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) 1Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) 1Der Versuch ist strafbar.
(5) 1§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269 Fälschung beweiserheblicher
Daten
(1) 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei
ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen
würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1§ 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr
bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die
fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr
gleich.
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) 1Wer bewirkt, daß Erklärungen,
Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse
von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien
oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert
werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder
von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer
anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 272 (weggefallen)
§ 273 Verändern von amtlichen
Ausweisen
(1) 1Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis
entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder
eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis
gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274
mit Strafe bedroht ist.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 274 Urkundenunterdrückung;
Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich
gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2),
über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf,
in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung
einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht,
einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 275 Vorbereitung der Fälschung
von amtlichen Ausweisen
(1) 1Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen
vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach
zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen
Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen
oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) 1§ 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen
Ausweisen
(1) 1Wer einen unechten oder verfälschten
amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung
der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt
oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung
im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft,
verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere;
Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für
aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und
Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und
Fahrzeugbriefe.
§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung
als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt
unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines
anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis
verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften
Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen,
welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen
zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft
über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen,
von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art
Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 280 (weggefallen)
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) 1Wer ein Ausweispapier, das für einen
anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,
oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der
Versuch ist strafbar.
(2) 1Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter
Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen der §§ 267
bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können eingezogen werden. 2In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.