Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283 Bankrott
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei
drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören,
beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört,
beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte
oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch
unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft
und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter
ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete
Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung
er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder
so führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen,
zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist,
vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen
beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und
dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz
seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,
oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen
Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen
Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder
die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig
nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig
handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(6) 1Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
§ 283a Besonders schwerer Fall des
Bankrotts
1In besonders schweren Fällen des §
283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des
Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche
Not bringt.
§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung
er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder
so führt oder verändert, daß die Übersicht über
seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen,
zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf
der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört
oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand
erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz
seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1§ 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283c Gläubigerbegünstigung
(1) 1Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit
einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die
dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen
hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen
Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1§ 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 283d Schuldnerbegünstigung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit
oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren
oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen,
die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse
gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft
oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar
macht.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des
Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche
Not bringt.
(4) 1Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.