Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines
Glücksspiels
(1) 1Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich
ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen
hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) 1Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(4) 1Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 285 Beteiligung am unerlaubten
Glücksspiel
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel
(§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter
Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs. 3
Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in
den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) 1In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. 2Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer
Lotterie oder einer Ausspielung
(1) 1Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche
Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet,
namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche
Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher
Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
(1) 1Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung
in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile
seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 289 Pfandkehr
(1) 1Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine
fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer,
Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs-
oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von
ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 291 Wucher
(1) 1Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit,
den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche
eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum
Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten
Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren
läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wirken mehrere Personen
als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch
ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen
Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz
1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen
für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen
Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche
Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile
versprechen läßt.
§ 292 Jagdwilderei
(1) 1Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts
oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt
oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt,
sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung
von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt,
sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 294 Strafantrag
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und
des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn
sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo
der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang
ausüben durfte.
§ 295 Einziehung
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere
Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt
oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
§ 296 (weggefallen)
§ 297 Gefährdung von Schiffen,
Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
(1) 1Wer ohne Wissen des Reeders oder des Schiffsführers
oder als Schiffsführer ohne Wissen des Reeders eine Sache an Bord
eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung
1. für das Schiff oder die Ladung die Gefahr
einer Beschlagnahme oder Einziehung oder
2. für den Reeder oder den Schiffsführer
die Gefahr einer Bestrafung
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Reeder ohne Wissen des Schiffsführers eine Sache an Bord eines deutschen Schiffes bringt oder nimmt, deren Beförderung für den Schiffsführer die Gefahr einer Bestrafung verursacht.
(3) 1Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für ausländische Schiffe, die ihre Ladung ganz oder zum Teil im Inland genommen haben.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder Luftfahrzeuge gebracht oder genommen werden. 2An die Stelle des Reeders und des Schiffsführers treten der Halter und der Führer des Kraft- oder Luftfahrzeuges.