Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298 Wettbewerbsbeschränkende
Absprachen bei Ausschreibungen
(1) 1Wer bei einer Ausschreibung über Waren
oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen
Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines
bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) 1Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. 2Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung
im geschäftlichen Verkehr
(1) 1Wer als Angestellter oder Beauftragter eines
geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil
für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen
bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer
Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
§ 300 Besonders schwere Fälle
der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat
nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen
Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.
§ 301 Strafantrag
(1) 1Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(2) 1Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter
Verfall
(1) 1In den Fällen des § 299 Abs. 1
ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
(2) 1In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.