Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303 Sachbeschädigung
(1) 1Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 303a Datenveränderung
(1) 1Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs.
2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 303b Computersabotage
(1) 1Wer eine Datenverarbeitung, die für
einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von
wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger
zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) 1Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung
einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst
gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler,
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche
in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich
aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen
dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
(1) 1Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn
oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 305a Zerstörung wichtiger
Arbeitsmittel
(1) 1Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von
bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens
im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem
Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens
dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.