Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten,
2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen,
namentlich Maschinen,
3. Warenlager oder -vorräte,
4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5. Wälder, Heiden oder Moore oder
6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche
Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306a Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
wird bestraft, wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte
oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung
dienendes Gebäude oder
3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem
Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort
aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) 1In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
(1) 1Wer durch eine Brandstiftung nach §
306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen
Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des §
306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die
Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat
zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder
erschwert.
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung
nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines
anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
(1) 1Wer in den Fällen des § 306 Abs.
1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen
des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e Tätige Reue
(1) 1Das Gericht kann in den Fällen der
§§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn
der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht.
(2) 1Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) 1Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) 1Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft,
in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3. Wälder, Heiden oder Moore oder
4. bestellte Felder oder leicht entzündliche
Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht,
durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger
Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 307 Herbeiführen einer Explosion
durch Kernenergie
(1) 1Wer es unternimmt, durch Freisetzen von
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) 1Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens
leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) 1Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie,
namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 309 Mißbrauch ionisierender
Strahlen
(1) 1Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden
Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) 1Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) 1Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
§ 310 Vorbereitung eines Explosions-
oder Strahlungsverbrechens
(1) 1Wer zur Vorbereitung
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des
§ 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2 oder
2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die
durch Sprengstoff begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder
einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer
1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen
der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) 1Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise
begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur
Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter
grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer
kerntechnischen Anlage
(1) 1Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d
Nummer 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer
solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch
eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für
fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung
eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes
zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) 1Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
(1) 1Wer eine Überschwemmung herbeiführt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1§ 308 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
(1) 1Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen,
Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
2. Gegenstände, die zum öffentlichen
Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche
Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen
vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält
oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) 1§ 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a Tätige Reue
(1) 1Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung
der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(2) 1Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder
§ 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
oder sonst die Gefahr abwendet oder
2. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 2,
b) § 308 Abs. 1 und 5,
c) § 309 Abs. 6,
d) § 311 Abs. 1,
e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
f) § 313, auch in Verbindung mit §
308 Abs. 5,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht.
(3) 1Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 307 Abs. 4,
b) § 308 Abs. 6,
c) § 311 Abs. 3,
d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,
e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 308 Abs. 6
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht, oder
2. in den Fällen des § 310 freiwillig
die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) 1Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 315 Gefährliche Eingriffe
in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) 1Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-,
Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört,
beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
ist zu erkennen, wenn der Täter
1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen
oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen
oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen
Zahl von Menschen verursacht.
(4) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315a Gefährdung des Bahn-,
Schiffs- und Luftverkehrs
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug,
ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge
geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder
als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges
Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-,
Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b Gefährliche Eingriffe
in den Straßenverkehr
(1) 1Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs
dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt
oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen
Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) 1Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher
Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei
Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen
falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht
die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt
oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung
des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr
teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs
(§§ 315b und 315c) anzuwenden.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) 1Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d)
ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe
bedroht ist.
(2) 1Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
§ 316a Räuberischer Angriff
auf Kraftfahrer
(1) 1Wer zur Begehung eines Raubes(§§
249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer
räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben
oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs
oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse
des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 316b Störung öffentlicher
Betriebe
(1) 1Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen
Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr
dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für
die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß
er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte
elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit
einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch
die Herrschaft über
a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes
und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes
Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung
einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder
dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen,
Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen
Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht
ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen
bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das
von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig
verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen
ist.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) 1Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) 1Wer den Betrieb einer öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet,
daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt,
beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den
Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 318 Beschädigung wichtiger
Anlagen
(1) 1Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege
oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung,
zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten
beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) 1Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 319 Baugefährdung
(1) 1Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung
eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) 1Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320 Tätige Reue
(1) 1Das Gericht kann die Strafe in den Fällen
des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt
oder sonst den Erfolg abwendet.
(2) 1Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den
Fällen
1. des § 315 Absatz 1, 3 Nr. 1 oder Abs.
5,
2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in
Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,
3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4. des § 319 Abs. 1 bis 3
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht.
(3) 1Nach den folgenden Vorschriften wird nicht
bestraft, wer
1. in den Fällen des
a) § 315 Abs. 6,
b) § 315b Abs. 5,
c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,
d) § 319 Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein
erheblicher Schaden entsteht, oder
2. in den Fällen des § 316c Abs. 4
freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
abwendet.
(4) 1Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 321 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 306 bis 306c
und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs.
1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 322 Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis
306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,
eingezogen werden.
§ 323 (weggefallen)
§ 323a Vollrausch
(1) 1Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen
Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat
begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches
schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) 1Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund
behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur
in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters
oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß
solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr
und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.