Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324 Gewässerverunreinigung
(1) 1Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt
oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a Bodenverunreinigung
(1) 1Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder
freisetzt und diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit
eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert
oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325 Luftverunreinigung
(1) 1Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb
des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere,
Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) 1Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind
Stoffe, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen
oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder
den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a Verursachen von Lärm,
Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) 1Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere
einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur
Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen
Abfällen
(1) 1Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere
übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen
können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend
oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich
oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet
sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft
oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern
oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen
zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage
oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) 1Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) 1Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und
2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) 1Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
§ 327 Unerlaubtes Betreiben von
Anlagen
(1) 1Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung
1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine
betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz
oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich
ändert oder
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe
verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder
eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren
Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige
Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im
Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des
Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen
Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) 1Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven
Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche
Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige
radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen herbeizuführen,
aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf
Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nummer
2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte
vermittelt,
3. eine nukleare Explosion verursacht oder
4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten
Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher
Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder
Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert,
versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt
oder anderen überläßt
und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm
nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(4) 1Der Versuch ist strafbar.
(5) 1Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) 1Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger
Gebiete
(1) 1Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen
Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen
ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso
wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer
vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten
Rechtsverordnung ergangen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) 1Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser-
oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren
Untersagung
1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender
Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand,
Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. 2Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist
auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) 1Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes,
einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder
eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile
abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder
beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige
Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt
oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht
unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) 1Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe
1. in den Fällen der Absätze 1 und
2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 330 Besonders schwerer Fall einer
Umweltstraftat
(1) 1In besonders schweren Fällen wird eine
vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet
im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die
Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder
erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der
vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.
(2) 1Wer durch eine vorsätzliche Tat nach
den §§ 324 bis 329
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl
von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 330a Schwere Gefährdung durch
Freisetzen von Giften
(1) 1Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen
können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) 1Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) 1In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330b Tätige Reue
(1) 1Das Gericht kann in den Fällen des
§ 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1
bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten
Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. 2Unter denselben
Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2,
§ 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und
§ 330a Abs. 5 bestraft.
(2) 1Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 330c Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326,
327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch
in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt
gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
§ 330d Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
1. ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser
und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung
oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden
Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag,
soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden
können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder
schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen,
Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung
oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch
Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder
unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung
oder sonstigen Zulassung.