Vom 15.5.1871, RGBl. S. 127
BGBl III 450-2
In der Fassung der Bekanntmachung
vom 13.11.1998, BGBl I S. 3322
Zuletzt geändert durch
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom
11.8.1999, BGBl I S. 1818
Besonderer Teil
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331 Vorteilsannahme
(1) 1Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil
für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig
vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) 1Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem
anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung
des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333 Vorteilsgewährung
(1) 1Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für
die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
§ 334 Bestechung
(1) 1Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten
verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(2) 1Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder
gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat
oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten
verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind
die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu
bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung
des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit
und Bestechung
(1) 1In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung
mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) 1Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der
Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung
dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig
vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
1Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung
im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung
gleich.
§ 337 Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im
Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer
Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen
anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) 1In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den
§§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) 1In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher
sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder
zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 340 Körperverletzung im Amt
(1) 1Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung
begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
(3) 1Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§§ 341 und 342 (weggefallen)
§ 343 Aussageerpressung
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen
Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen
ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält,
um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären
oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) 1In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren,
abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder
wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz
nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder
auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß
für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur
Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren
zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§
11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der
nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß
für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine
solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach
dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) 1Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger,
der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme
(§ 11 Absatz 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei
der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder
berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem
Gesetz nicht vollstreckt werden darf. 3Der Versuch ist strafbar.
§§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 348 Falschbeurkundung im Amt
(1) 1Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien
falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§§ 349 bis 351 (weggefallen)
§ 352 Gebührenüberhebung
(1) 1Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher
Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen
zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen
erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Der Versuch ist strafbar.
§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
(1) 1Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben
für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht
oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene
ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
(1) 1Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht,
die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art
erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht
(1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart
und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Hat
der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche
Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen
Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit
der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden
ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht
und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1Der Versuch ist strafbar.
(4) 1Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. 2Die Ermächtigung
wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für
eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder
für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter
von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen
der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 353c (weggefallen)
§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung,
bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den
Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich
eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten
Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche
Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück
zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens,
ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt,
bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder
das Verfahren abgeschlossen ist.
§ 354 (weggefallen)
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) 1Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren
in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in
einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde
oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids
oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als
Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden
ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. 2Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
§ 356 Parteiverrat
(1) 1Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm
in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache
beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) 1Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen
Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige
Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese
rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) 1Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer
Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1
und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
(§ 45 Abs. 2), aberkennen.