Vom 16.3.1976, BGBl I S. 581, 2088, 436 (1977)
BGBl III 312-9-1
Zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
(4. StrafVollzGÄndG) vom 26.8.1998, BGBl I S.
2461
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
§ 129 Ziel der Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht.
2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
§ 130 Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über
den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 131 Ausstattung
Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume,
und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem
Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten,
und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Seinen
persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung
zu tragen.
§ 132 Kleidung
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug
benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der
Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen
Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
§ 133 Selbstbeschäftigung; Taschengeld
(1) 1Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst
zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für
eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten
oder zu fördern.
(2) 1Das Taschengeld (§ 46) darf den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 im Monat nicht unterschreiten.
§ 134 Entlassungsvorbereitung
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert
und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2Bei Untergebrachten
in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.
§ 135 Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den
Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt
werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet
ist.
Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt
§ 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus
richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich,
soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er
nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung
und Pflege zuteil.
§ 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt
ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung
zu beheben.
§ 138 Anwendung anderer Vorschriften
(1) 1Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze
nichts anderes bestimmen.
(2) 1Für die Unterbringung gelten § 51 Abs. 4 und 5, §
75 Abs. 3 und die §§ 109 bis 121 entsprechend.