Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG)

Vom 16.3.1976, BGBl I S. 581, 2088, 436 (1977)
BGBl III 312-9-1

Zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(4. StrafVollzGÄndG) vom 26.8.1998, BGBl I S. 2461

Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Erster Titel
Sicherungsverwahrung


§ 129  Ziel der Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 130  Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 131  Ausstattung
Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 132  Kleidung
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 133  Selbstbeschäftigung; Taschengeld
(1) 1Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) 1Das Taschengeld (§ 46) darf den fünffachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 im Monat nicht unterschreiten.

§ 134  Entlassungsvorbereitung
Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

§ 135  Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
 

Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt


§ 136  Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

§ 137  Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

§ 138  Anwendung anderer Vorschriften
(1) 1Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen.

(2) 1Für die Unterbringung gelten § 51 Abs. 4 und 5, § 75 Abs. 3 und die §§ 109 bis 121 entsprechend.